Hartz-IV-Sicherheit von Altersvorsorge

Normales Vermögen (fast) vollständig auf Hartz-IV angerechnet

Bei Bedürftigkeit gibt es Geld vom Staat erst dann, wenn man den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen kann. Hartz-IV-Leistungen werden also nur gezahlt, nachdem das eigene Vermögen aufgelöst und aufgebraucht wurde. Ausgenommen ist nur ein geringer Vermögens-Freibetrag, der mit dem Lebensalter steigt. Bei Rentenbeginn dürfen Hartz-IV-Empfänger höchstens rund 10.000 Euro Vermögen haben.

Staatlich geförderte Altersvorsorge komplett Hartz-IV-sicher

Wenn garantiert ist, dass man das Vermögen vor Rentenbeginn nicht antasten kann, gelten höhere Vermögens-Freibeträge. Das ist bei der staatlich geförderten Altersvorsorge der Fall: Bei Riester-Renten, bei Rürup-Renten und bei betrieblicher Altersvorsorge ist das gesamte geförderte Vorsorgevermögen Hartz-IV-sicher. Gefördertes Vermögen sind sämtliche Vorsorgebeiträge bis zum staatlich geförderten Höchstbetrag (aber nicht darüber hinaus) plus die darauf entfallenden Zinsen und Zinsszinsen.

Normale Kapitallebens- und Rentenversicherungen Hartz-IV-sicher machen

Auch „normale“ Kapitallebensversicherungen können (bis zu 50.000 Euro) „Hartz-IV-sicher“ gemacht werden. Dazu muss mit der Versicherung vereinbart werden, dass ein Zugriff auf das angesparte Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen ist. Bei privaten Rentenversicherungen muss auf das Kapitalwahlrecht verzichtet werden.

Rentenleistungen aus Altersvorsorge bis 100 Euro pro Monat sicher

Wer während des Erwerbslebens vorübergehend bedürftig ist, profitiert von der Möglichkeit, Hartz-IV-sicher für die Altersvorsorge zu sparen. Dieser Pluspunkt gilt seit 2018 auch, wenn Bedürftigkeit im Rentenalter vorliegt. Wer Grundsicherung bezieht, darf von Rentenzahlungen aus geförderter privater und betrieblicher Altersvorsorge mindestens 100 Euro monatlich behalten.