betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge in Kürze

Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf eine selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge. Sie können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er einen Teil ihres Lohnes nicht auszuzahlt, sondern in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelt ("Entgeltumwandlung"). Auch die betriebliche Altersvorsorge basiert auf dem Prinzip einer privaten Rentenversicherung. Das angesparte Geld darf muss in Form einer lebenslangen Rentenzahlung ausgezahlt werden. Eine Auszahlung auf einen Schlag ist nicht möglich.

Staatliche Förderung

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden aus dem Brutto-Einkommen gezahlt, also bevor Steuern und Sozialabgaben anfallen. Folglich sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei (2019: bis zu 268 Euro pro Monat bzw. 3.216 Euro pro Jahr). Im Gegenzug werden in der Ruhestandsphase von den Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Steuern und Sozialabgaben abgezogen.

Gesparte Sozialbeiträge müssen nicht mehr mit dem Arbeitgeber geteilt werden

Gesparte Sozialversicherungsbeiträge in der Erwerbsphase heißt auch: Geringere Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und im Ruhestand weniger gesetzliche Rente. Weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialbeiträge teilen (und folglich auch die gesparten Sozialbeiträge), der Arbeitnehmer aber in der Ruhestandsphase die vollen Sozialversicherungsbeiträge alleine zahlen muss, gilt zum Ausgleich seit 2019 für neue Vorsorgeverträge: Der Arbeitgeber muss seine gesparten Sozialbeiträge größtenteils an den Arbeitnehmer weitergeben. Für "alte" Vorsorgeverträge gilt das ab 2022.