Hartz-IV-Sicherheit von privater und betrieblicher Altersvorsorge

Hartz-IV-Sicherheit von Vorsorgevermoegen und Rentenzahlungen aus privater und betrieblicher Altersvorsorge

Hartz-IV-Sicherheit beim Ansparen von Vorsorgevermögen

Bei Bedürftigkeit gibt es Geld vom Staat erst dann, wenn man den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen kann. Hartz-IV-Leistungen werden also nur gezahlt, nachdem das eigene Vermögen aufgelöst und aufgebraucht wurde. Die Details dazu sind im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 12 SGB II: Zu berücksichtigendes Vermögen).

Ausgenommen ist nur ein geringer Vermögens-Freibetrag von derzeit 3.100 Euro, der sich pro Lebensjahr um 150 Euro erhöht – bis zum gesetzlichen Rentenalter von 65 bis 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang. Zum Rentenbeginn stehen damit Hartz-IV-Empfängern höchstens rund 10.000 Euro Vermögen zur Verfügung.

In voller Höhe Hartz-IV-sicher ist dagegen Vermögen, das vom Staat ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, also

  • Riester-Renten
  • Rürup-Renten (Basis-Renten)
  • betriebliche Altersvorsorge

Die Hartz-IV-Sicherheit bezieht sich hier auf das gesamte geförderte Altersvorsorgevermögen (also: nicht für Vorsorgeersparnisse oberhalb des staatlich geförderten Höchstbetrages), einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge. Sie gilt unter der Voraussetzung, dass vor dem Rentenbeginn kein Zugriff auf das Vorsorgevermögen erfolgt oder möglich ist.

Wenn keine dieser drei Vorsorgeformen in Frage kommt, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, bei Bedürftigkeit in der Ansparphase das Vorsorgevermögen zu schützen: Auch „normale“ Kapitallebens- oder Rentenversicherungen können (bis zu 50.000 Euro) „Hartz-IV-sicher“ gemacht werden. Bei privaten Rentenversicherungen muss auf das Kapitalwahlrecht verzichtet werden. Bei Kapitallebensversicherungen muss mit der Versicherung vereinbart werden, dass ein Zugriff auf das angesparte Vermögen "vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen" ist. Formal handelt es sich dabei um einen "Verwertungsausschluss" nach § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. Kapital-Lebensversicherungen haben normalerweise keine solche "Hartz-IV-Klausel"; sie muss mit der Versicherung extra vereinbart werden.

Wurde die "Hartz-IV-Klausel" vereinbart, gilt das Vorsorgevermögen aus diesen Verträgen als „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen“. Und dafür gilt für Hartz-IV-Bezieher ein Freibetrag, der fünf Mal so hoch ist, wie der normale Vermögensfreibetrag – pro Lebensjahr nämlich 750 Euro, wiederum gerechnet bis zum gesetzlichen Rentenalter von 65 bis 67 Jahren. Zu Rentenbeginn stehen damit bis zu rund 50.000 Euro zur Verfügung.

Hartz-IV-Sicherheit bei der Auszahlung monatlichen Rentenleistungen

Auch im Ruhestand gilt: Bei Bedürftigkeit gibt es Geld vom Staat erst dann, wenn man den Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen kann. Die Grundsicherung - eine Art von Hartz-IV oder Sozialhilfe im Alter - wird vom Staat also nur gezahlt, wenn das eigene Einkommen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht (was dabei genau als eigenes Einkommen zählt, erklärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. hier). Wer früher Grundsicherung bekam, hatte deswegen nichts von seiner privaten oder betrieblichen Altersvorsorge: Die staatliche Grundsicherung wurde genau um den Betrag gekürzt, den man aus seiner privaten oder betrieblichen Altersvorsorge bekam; Altersvorsorge lohnt sich nicht.

Seit 1.1.2018 ist das anders: Private und betriebliche Altersvorsorge lohnt sich in jedem Fall. Rentenzahlungen aus privater und betrieblicher Altersvorsorge sind bis zu 100 Euro pro Monat in voller Höhe sicher. Von darüber hinaus gehenden Rentenzahlungen darf man 30 Prozent behalten. Die restlichen 70 Prozent gehen faktisch an den Staat, weil die Grundsicherung um den entsprechenden Betrag gekürzt wird. Beispiel: Von 200 Euro Rentenzahlung aus privater und betrieblicher Altersvorsorge bleiben nach der Verrechnung mit der Grundsicherung 130 Euro übrig: 100 Euro plus 30 Prozent der darüber hinausgehenden 100 Euro. Allerdings gibt es eine Deckelung: Wer Grundsicherung erhält, darf insgesamt höchstens gut 200 Euro aus privater und betrieblicher Altersvorsorge behalten.

Diese Regelungen gelten für staatlich geförderte Altersvorsorge, also für Riester-Renten, betriebliche Altersvorsorge und Rürup-Renten (Basisrenten). Die Details dazu sind im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 12 SGB II: Begriff des Einkommens.