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Pflege ist teuer. Im Durchschnitt kostet die Pflege bei Frauen insgesamt 84.000 Euro, bei Männern 42.000 Euro Euro. Die Pflegeversicherung zahlt davon im Durchschnitt gerade einemal die Hälfte
(Quelle: »BARMER GEK Pflegereport 2012).
Damit wird klar: Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Teilkasoversicherung.
Den Rest der Kosten müssen - in dieser Reihenfolge - der Pflegebedürftige selbst, sein Ehepartner und seine Kinder zahlen. Erst wenn ihr Einkommen und/oder Vermögen dafür nicht mehr reicht, springt das Sozialamt ein.
Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Fragen und Antworten:
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit: »Ratgeber zur Pflege
Verbraucherzentrale NRW:
»Ambulante Pflege
»Stationäre Pflege
»Pflegeversicherung
Bund der Versicherten: »Private Pflegezusatzversicherung
Knapp 2,9 Millionen Menschen waren in Deutschland Ende 2015 nach Angaben des statistischen Bundesamtes pflegebedürftig. Tatsächlich dürfte die Zahl noch höher liegen, weil in der Statistik nur Personen erfasst werden, die einen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt haben. Das kann auch erklären, warum im hohen Alter bei Frauen der Anteil der Pflegebedürftigen deutlich schneller ansteigt als bei Männern: Da Frauen eine höhere Lebenserwartung haben als Männer, leben sie im hohen Alter eher alleine. Sie können dann nicht von ihrem Ehepartner gepflegt werden, so dass schneller die Notwendigkeit besteht, Pflegeleistungen zu beantragen – und damit in die amtliche Pflegestatistik einzugehen. Das verdeutlicht ein Blick in die „Pflegequoten“, also den Anteil der jeweiligen Altersgruppe, der pflegebedürftig ist und Pflegeleistungen beantragt hat (siehe Tabelle).
Altersklasse in Jahren | Pflegequote insgesamt | Pflegequote Männer | Pflegequote Frauen |
---|---|---|---|
unter 15 | 0,7 | 0,9 | 0,6 |
16 bis 59 | 0,6 | 0,6 | 0,6 |
60 bis 64 | 2,0 | 2,1 | 1,9 |
65 bis 69 | 3,2 | 3,3 | 3,0 |
70 bis 74 | 5,4 | 5,4 | 5,4 |
75 bis 79 | 9,9 | 9,1 | 10,5 |
80 bis 84 | 21,1 | 17,5 | 23,6 |
85 bis 89 | 39,7 | 31,3 | 44,0 |
90 und älter | 66,1 | 53,3 | 69,9 |
Quelle: Pflegestatistik 2015 des Statistischen Bundesamtes |
Die allermeisten Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt: Rund 48 Prozent der Pflegebedürftigen werden alleine von Angehörigen zu Hause gepflegt, weitere 25 Prozent in Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten. Nur 27 Prozent der Pflegebeürftigen werden in Heimen geplegt.
Wer pflegebedürftig ist, kann Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragen. Als pflegebedürftig gelten laut Sozialgesetzbuch Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Dazu gibt es eine Einteilung in fünf „Pflegegrade“. http://www.verbraucherzentrale.nrw/neue-pflegegrade
Um es gleich vorweg zu nehmen: Die gesetzliche Absicherung bietet nicht mehr als einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Einen erheblichen Teil müssen der Pflegebedürftige und/oder seine Familie aus eigener Tasche finanzieren. Das gilt im übrigen für alle Menschen in Deutschland, egal ob sie in der Sozialversicherung (alle gesetzlich Krankenversicherten) oder privat (alle privat Krankenversicherten) pflegeversichert sind. Denn das Sozialgesetzbuch schreibt für die gesetzliche Pflegeversicherung den gleichen Leistungsumfang vor, egal welche Kasse bzw. Versicherung sie anbietet. Die solchermaßen regulierte private Pflegeversicherung darf also nicht verwechselt werden mit der privaten »Pflegezusatzversicherung.
Nur die Art der Zahlung unterscheidet sich: In der Sozialversicherung gilt das "Sachleistungsprinzip", d.h. die Pflegeversicherung rechnet die versicherten Leistungen direkt mit dem Pflegedienst oder Pflegeheim ab. In der privaten Versicherung gilt das "Kostenerstattungsprinzip", d.h. der Pflegebedürftige muss die Kosten für die versicherten Pflegeleistungen erst einmal vorstrecken und kann dann die Rechnung zur Erstattung bei der Versicherung einreichen. Wenn die Angehörigen die Pflege selbst übernehmen, unterscheidet sich die Art der Zahlung nicht; dann erhalten sie in beiden Fällen das "Pflegegeld" von der Versicherung.
Wie hoch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ausfallen, hängt davon ab, wie stark der Pflegebedürftige beeinträchtigt ist. Bis 2016 wurden die Zahlungen an drei "Pflegestufen" gekoppelt: erhebliche Pflegebedürftigkeit, Schwerpflegebedürftigkeit und Schwerstpflegebedrüftigkeit. Diese klassischen Pflegestufen orientieren sich an körperlichen Einschränkungen. Geistige Störungen wie Demenz werden damit nicht ausreichend abgebildet. Denn insbesondere im Anfangsstadium können die Betroffenen ihre Grundpflege zwar selbst erledigen - müssen dabei aber oft betreut werden. Als "Zwischenlösungen" wurden für Pflegebedürftige mit Demenz in der häuslichen Pflege die "Pflegestufe 0" eingeführt; außerdem wurden für sie die Leistungen in den Pflegestufen 1 und 2 erhöht. Seit 2017 wird der Grad der Pflegebedürftigkeit über fünf "Pflegegrade" definiert. Entscheidend ist dabei die Frage, wie stark die Pflegebedürftigen in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind - egal ob körperliche oder psychische (z.B. Demenz) Einschränkungen der Grund sind.
Pflegegrade | Häusliche Pflege (Angehörige) | Häusliche Pflege (Pflegedienst) | Entlastungsbeitrag** | Pflegeheim |
---|---|---|---|---|
Pflegebedürftigkeit ohne Demenz | ||||
Pflegegrad 1 | ---* | ---* | 125 | 125 |
Pflegegrad 2 | 316 | 689 | 125 | 770 |
Pflegegrad 3 | 545 | 1.298 | 125 | 1.262 |
Pflegegrad 4 | 728 | 1.612 | 125 | 1.775 |
Pflegegrad 5 | 901 | 1.995 | 125 | 2.005 |
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit * Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und - wie alle anderen Pflegebedürftigen auch - den Entlastungsbeitrag. ** Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen. Er darf ausschließlich für Pflegesachlseitungen eingesetzt werden, die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind: teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege), Kurzzeitpflege, Leistungen von zugelassenen Pflegediensten und für Angebote zur Unterstützung im Alltag. |
Weiterführende Informationen:
Verbraucherzentrale NRW: »Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen
Pflege.de: » Pflegegrad-Rechner
Nein, sobald die Angehörigen die Pflege nicht mehr alleine leisten können, reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht mehr aus. Ambulante Pflegedienst oder ein Pflegeheim kosten viel mehr als die Pflegeversicherung zahlt (siehe Tabelle 3 im Vergleich zu Tabelle 2). Im Durchschnitt zahlt die Pflegeversicherung nur etwa die Hälfte der Kosten. Bei einer Heimpflege in der Pflegestufe 3 muss der Pflegebedürftige sogar jeden Monat über 2.000 Euro dazuzahlen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass bei einem Umzug ins Pflegeheim Kosten entfallen, die sonst zu Hause angefallen wären - wie zum Beispiel Verpflegung oder ggf. Miete.
Da die fünf Pflegegrade (siehe oben) erst 2017 eingeführt wurden, liegen noch keine Angaben zu den durchschnittlichen Kosten nach Pflegegraden vor. Einen guten Eindruck zu den Pflegekosten geben aber auch die Durchschnittswerte nach den früheren Pflegestufen:
Pflegestufe | Häusliche Pflege | Pflege im Heim | |
---|---|---|---|
Pflegestufe 1 | 900 | 2.100 | |
Pflegestufe 2 | 1.200 | 2.800 | |
Pflegestufe 3 | 3.200 | 3.700 | |
Quelle: Bund der Versicherten |
Ob, in welcher Höhe und für welche Pflegestufen (bis 2016) bzw. Pflegegrade (ab 2017) eine zusätzliche private Pflegeversicherung sinnvoll ist, lässt sich aber nicht pauschal sagen. Je nach persönlicher Situation besteht kann möglicherweise die "Pflegelücke" ganz oder teilweise auch mit anderen Mitteln geschlossen werden:
Um die „Pflegelücke“ abzudecken, werden verschiedene Versicherungsvarianten angeboten. Verbraucherschützer empfehlen dazu Pflegetagegeldversicherungen oder Pflegekostenversicherungen.
Darüber hinaus bietet die Versicherungswirtschaft noch Pflegerentenversicherungen an. Dabei handelt es sich – ähnlich wie bei der Kapitallebensversicherung – um eine Koppelprodukt, das einen Sparvertrag mit einer Risikoversicherung (in diesem Fall: Leistung im Todesfall, bei Pflegebedürftigkeit oder ab dem Erreichen eines hohen Lebensalters ) kombiniert. Verbraucherschützer stufen diese Versicherungen als intransparent und teuer ein und raten davon ab. Auch von selbständigen Pflegerentenversicherungen bzw. Pflegerenten-Risikoversicherungen raten sie ab. Diese umfassen zwar im Gegensatz zu den Pflegerentenversicherungen keinen Sparvertrag, gelten aber dennoch als teuer.
Weiterführende Informationen:
Bund der Versicherten: »Infoblatt Private Pflegezusatzversicherung