Sozialversicherungsbeiträge: Was Sie sparen und was Sie zahlen müssen

Betriebliche Altersvorsorge: Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können Sie aus dem Brutto-Einkommen zahlen, also bevor Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Dadurch sparen Sie (und auch Ihr Arbeitgeber) zunächst Sozialversicherungsbeiträge - später müssen allerdings Sie alleine die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge zahlen.

Wie viel Sozialabgaben Sie sparen, wenn Sie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen, hängt von Ihrem Einkommen ab - denn oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen müssen Sie sowieso keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen, und können deswegen durch die betriebliche Altersvorsorge auch nichts mehr sparen. Trotzdem müssen Sie im Ruhestand in jedem Fall auf die gesamten Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Und zwar in voller Höhe, denn der Arbeitgeber übernimmt dann keinen Anteil mehr (siehe Tabelle).

Gleichzeitig fallen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherunge etwas geringer aus, denn gesparte Sozialversicherungsbeiträge bedeuten auch: geringere Rentenversicherungsbeiträge und damit geringere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese "Verluste" können kompensiert werden, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse zahlt, zum Beispiel in Höhe seiner gesparten Sozialversicherungsbeiträge. Das ist für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge der Fall: Der Arbeitgeber muss Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent zahlen und damit seine gesparten Sozialversicherungsbeiträge zumindest größtenteils an den Arbeitnehmer weitergeben. Bei "Altverträgen" (die bis Ende 2018 abgeschlossen wurden) gibt es diese verpflichtenden Arbeitgeberzuschüsse ab 2020. Dann kann betriebliche Altersvorsorge interessanter werden als private Altersvorsorge.


Tabelle 1: Sozialversicherungebeiträge bei der betrieblichen Altersvorsorge (2019), ohne Arbeitgeberzuschuss

Einkommen pro Monat, sozialversicherungs-pflichtig Sozialversicherungsbeiträge
GESPART:
Arbeitnehmeranteil
in der Erwerbsphase
ZU ZAHLEN:
in der Ruhestandsphase
(voller Beitragssatz)
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte)
 bis 4.537,50 Euro ca. 20,5 -21,5 Prozent
der Vorsorgebeiträge

(Arbeitnehmeranteil zu
- Rentenversicherung*,
- Arbeitslosenversicherung*,
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung
ca. 18 -19 Prozent
der Rentenzahlungen

(voller Beitrag zu
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung)
  zwischen
4.537,50 und 6.150 Euro (Ost)
4.537,50 und 6.700 (West)
ca. 10,6 Prozent
der Vorsorgebeiträge

(Arbeitnehmeranteil zu
- Rentenversicherung*,
- Arbeitslosenversicherung*)
  ab
6.150 (Ost) bzw.
6.700 Euro (West)
0 Prozent
der Vorsorgebeiträge
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), ab 5062,50 Euro/Monat möglich
  bis
6.150 Euro (Ost) bzw.
6.700 (West)
ca. 10,6 Prozent
der Vorsorgebeiträge

(Arbeitnehmeranteil zu
- Rentenversicherung*,
- Arbeitslosenversicherung*,
0 Prozent
der Rentenzahlungen

(allerdings: unabhängig von der Höhe der Rentenzahlungen sind die im Alter recht hohen Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu zahlen)
  ab
6.150 (Ost) bzw.
6.700 (West)
0 Prozent
der Vorsorgebeiträge
* Achtung: Gesparte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung heißen auch: Bei Arbeitslosigkeit wird ein geringers Arbeitslosengeld bezahlt und im Ruhestand fallen die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rengenversicherung geringer aus.