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Im Kern besteht die staatliche Förderung der Altersvorsorge in einer Verschiebung der Steuerlast von der Erwerbsphase in die Rentenphase. Je nach Vorsorgeform gelten Besonderheiten: Bei der Riester-Rente gibt es zusätzlich pauschale "Zulagen", bei der Rürup-Rente wird die Steuerlast erst größtenteils verschoben und bei der betrieblichen Altersvorsorge werden nicht nur die Steuern, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung erst in der Rentenphase fällig. Informieren Sie sich hier über die Regelungen zu den unterschiedlichen Formen der privaten und beetrieblichen Altersvorsorge:
Private Rentenversicherung und Lebensversicherung
Bei "normalen" Renten- und Lebensversicherungen gibt es keine Verschiebung der Steuerlast in die Rentenphase. Die Versicherungs-Beiträge müssen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen bezahlt werden, dafür sind die Auszahlungen in der Rentenphase steuerfrei - mit Ausnahme der bislang noch nicht versteuerten Zinsen auf das Vorsorgekapital. Zu versteuern ist also derjenige Anteil der Auszahlungen, der auf den Zinserträgen beruht. Je nach Art der Auszahlung wird dabei der tatsächliche oder ein grob geschätzter Zinsanteil besteuert:
Je nachdem, was für sie günstiger ist, können Riester-Sparer sich in der Ansparphase entweder über die "Riester-Zulagen" fördern lassen oder die Vorsorgebeiträge von der Steuer absetzen. Da die Riester-Beiträge steuerfrei sind oder über Zulagen gefördert werden, müssen die Riester-Rentenzahlungen versteuert werden. In einer Übersichtstabelle von Finanzen vestehen erfahren Sie, ab welchem Bruttoeinkommen die Steuer-Förderung höher ist als die Zulagen-Förderung.
Riester-Zulagen sind einkommensunabhängige, jährliche Zuschüsse zur Riester-Rente, die der Staat direkt auf den Vorsorgevertrag einzahlt. Voraussetzung dafür ist, dass (in der Regel über die Bank oder Versicherung) ein "Zulagenantrag" eingereicht wird - und bei jeder Änderung der Einkommens- oder Familiensituation aktualisiert wird. Dann werden Riester-Zulagen gezahlt. Die "Grundzulagen" für Erwachsene betragen seit 01.01.2018 bis zu 175 Euro pro Jahr. Die "Kinderzulagen" betragen pro Jahr 185 pro Kind mit Geburtsjahr bis 2007 und 300 pro Kind ab dem Geburtsjahr 2008. Damit der Staat die volle Zulage zahlt, muss man selbst mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens als Vorsorgebeitrag einzahlen - abzüglich der Riester-Zulagen.
Alternativ können die Riester-Beiträge bis zur Höhe von 2.100 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden.
Technisch läuft die Förderung so ab, dass zunächst die staatlichen Zulagen beantragt werden müssen. Das übernimmt die Bank oder Versicherung im Namen des Riester-Sparers.
Sie werden dann von der "Zulagenstelle" die Zulagen auf das Vorsorgekonto überwiesen.Der Zulagenantrag muss aber nicht nur einmal bei Vertragsabschluss gestellt werden, sondern regelmäßig angepasst werden, wenn sich die Einkommens- oder Familiensituation ändert.
Wenn die Riester-Beiträge zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden, führt das Finanzamt - ähnlich wie beim Kindergeld - eine Günstiger-Prüfung durch:
Wenn die Steuerrückerstattung für die Vorsorgebeiträge höher ausfallen würde als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.
Achtung: Mehr als die Differenz wird nicht erstattet - egal, ob der Riester-Sparer die Zulage tatsächlich erhalten hat oder nicht. Wer also den Zulagenantrag vergisst oder nicht regelmäßig aktualisiert, hat Pech gehabt.
Rürup-Renten sind den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nachempfunden. Das gilt auch für die Besteuerung. Beiträge für Rürup-Rentenversicherungen werden genauso behandelt, wie die Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Die Rürup-Beiträge sind größtenteils steuerfrei, dafür müssen die Rürup-Rentenzahlungen größtenteils versteuert werden. Das "größtenteils" gilt dabei in doppelter Hinsicht.
Erstens werden vom Finanzamt 2019 "nur" Vorsorgebeiträge in Höhe von 24.305 Euro pro Jahr (48.610 Euro bei Verheirateten) berücksichtigt, allerdings einschließlich der vollen Sozialversicherungs-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (also sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber) . Eine faktische Begrenzung ergibt sich dadurch also nur für überdurchschnittlich gut verdienende Arbeiter und Angestellte. Bei allen anderen bleiben von den 24.305 bzw. 48.610 Euro selbst nach Abzug der vollen Rentenversicherungsbeiträge noch weit höhere Beträge zum Steuerabzug übrig als beispielsweise bei der Riester-Rente mit ihren 2.100 Euro pro Jahr. Selbständige können die vollen 24.305 bzw. 48.610 Euro absetzen.
Zweitens gilt, dass die berücksichtigten Vorsorgebeiträge nicht voll von der Steuer abgesetzt werden können. Der Anteil liegt derzeit (2019) bei 88 Prozent und steigt bis 2025 nach und nach bis auf 100 Prozent an. Die steigende Förderung in der Ansparphase ist mit einer steigenden Belastung in der Ruhestandsphase verbunden: Rürup-Sparer, die 2019 in Rente gehen, müssen ihre Rentenzahlungen noch nicht voll versteuern, sondern nur zu 78 Prozent. Dieser Anteil steigt nach und nach bis auf 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der Anteil der Rürup-Renten, der versteuert werden muss, wird im Jahr der Rentenbeginns festgelegt und gilt dann dauerhaft. Wer also 2019 in Rente geht, muss seine Rürup-Renten auch in fünf, zehn oder zwanzig Jahren nur zu 78 Prozent besteuern. Vergleichbare Steuer-Regeln gelten auch für die gesetzliche Rentenversicherung.
Beiträge zur selbst bezahlten betrieblichen Altersvorsorge werden aus dem Brutto-Einkommen gezahlt, also bevor Steuern und Sozialabgaben anfallen. Damit gilt: Die Beiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei. Dafür werden in der Ruhestandsphase von allen Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Damit werden automatisch auch die Zinsen auf das Vorsorgekapital mit Steuern und Sozialabgaben belegt, denn sie fließen in die Rentenzahlungen ein. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gelten für die Steuer- bzw. Sozialabgabenfreihei in der Erwerbsphase unterschiedliche Grenzen (2019): Steuer- und sozialabgabenfrei sind bis zu 3.216 Euro pro Jahr. Zusätzlich sind weitere 3.216 Euro steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig.
Durch die Verschiebung der Sozialabgaben aus der Erwerbsphase (=Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) in die Ruhestandsphase (=nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversischerung) kann sich neben die Steuerförderung eine weitere Förderung ergeben. Ob sich dadurch tatsächlich eine Förderung ergibt, hängt vom Arbeitgeber ab. Denn in der Erwerbsphase teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialbeiträge fast hälftig. Der Arbeitnehmer bekommt daher in der Erwerbsphase nur etwa die Hälfte der gesparten Sozialbeiträge, den Rest erhält zunächst der Arbeitgeber. Seit 2019 muss er allerdings für neu abgeschlossene Verträge betrieblicher Altersvorsorge den größten Teil der gesparten Sozialbeiträge an den Arbeitnehmer weiterleiten; für ältere Vorsorgeverträge gilt dieser Arbeitgeberzuschuss ab 2022.
In der Ruhestandsphase muss der Arbeitnehmer zwar nur noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, das aber ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers. Außerdem fallen die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer aus, da über die Sozialabgabenfreiheit in der Erwerbsphase auch geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Deswegen gilt: Damit die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge sich für den Arbeitnehmer lohnt, muss der Arbeitgeber ihm einen Zuschuss zahlen - was ab 2022 für alle betrieblichen Vorsorgeverträge der Fall ist. Sonst ist die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge ein Gewinn für den Arbeitgeber, aber ein Verlustgeschäft für den Arbeitnehmer.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nicht nur die gesetzlichen Rentenversicherung weniger eingezahlt wird, sondern auch in die Arbeitslosenversicherung und in die Krankenversicherung. Arbeitslosengeld und Krankengeld fallen entsprechend geringer aus. Wer mit längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit rechnen muss, sollte es sich daher gut überlegen, ob er auf betriebliche Altersvorsorge setzt.