Arbeitsunfähigkeit - finanzielle Absicherung:
Lohnfortzahlung und Krankengeld

Lohnfortzahlung und Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig zu sein heißt nichts anderes als krank zu sein – und zwar so, dass man „seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann“. So definiert es die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministeriums. Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt zu Hause bleiben, müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegen ("Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung") .

Wie ist die gesetzliche Absicherung?
Lohnfortzahlung und Krankengeld

Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall bis zu 1,5 Jahre lang gegen krankheitsbedingten Einkommensausfall abgesichert. Bis zu sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe weiter. Danach springt die Krankenkasse ein und zahlt für den verbleibenden Zeitraum Krankengeld. Die Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zieht die Krankenkasse vor der Auszahlung ab.

Das Krankengeld bietet allerdings keinen vollständigen Lohnausgleich, sondern ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt. Die erste Deckelung betrifft nur Vielverdiener: Für die Berechnung des Krankengeldes werden Einkommensbestandteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro pro Monat (2015) liegen, ignoriert. Die zweite Deckelung betrifft alle: Gezahlt werden nur 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des letzten vollen Nettoeinkommens.

Außerdem ist die Krankengeldzahlung nicht so komfortabel wie die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Voraussetzung sind „Auszahlscheine“, die i.d.R. sowohl von Arzt als auch vom Versicherten ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Vor allem aber wird Krankengeld nur rückwirkend gezahlt. Um Überzahlungen zu vermeiden, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld immer nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Auszahlschein ausgefüllt wurde – egal welche Angaben der Arzt zur voraussichtlichen weiteren Dauer der Erkrankung macht. Wer bei längeren Erkrankungen in größeren Abständen zum Arzt geht, muss also die Zwischenzeit mit eigenen Rücklagen überbrücken.

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung - egal ob Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen von über 4.575 Euro im Jahr 2015 oder Selbständige - haben in Sachen Krankengeld ein Wahlrecht. Entweder sie zahlen einen ermäßigten Beitragssatz (2014: 14,9 statt 15,5 Prozent) verzichten dafür aber auf ihren Krankengeldanspruch oder sie zahlen den vollen Beitragssatz und haben ab der siebten Krankheitswoche den vollen Anspruch auf Krankengeld. Dabei gilt jedoch eine Besonderheit: Insbesondere für freiwillig versicherte Selbständige wird oft der volle Beitragssatz nur im Rahmen eines „Wahltarifs“ angeboten. Das heißt: In diesem Fall darf der Versicherte drei Jahre lang zu keiner anderen Krankenkasse wechseln.

Welche private Absicherung gibt es?
Krankentagegeldversicherung

Erwerbstätige, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder die sicherstellen wollen, dass ihnen im Krankheitsfall auch nach dem Ablaufen der Lohnfortzahlung keine Einkommenseinbußen entstehen, können als freiwillige Zusatzversicherung eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Beamte können auf Krankentagegeldversicherung verzichten, denn bei ihnen zahlt der Dienstherr auch bei längerer Krankheit.

Die Krankentagegeldversicherung zahlt pro Krankheitstag einen bestimmten, vorher vereinbarten, Eurobetrag. Dabei gilt ein Bereicherungsverbot: Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Leistungen bei Krankheit (Lohnfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld, etc.) das letzte Nettoeinkommen pro Tag nicht übersteigen – krank geschrieben zu sein, darf sich finanziell also nicht lohnen.

Deswegen wird Arbeitnehmern das Krankentagegeld auch erst nach sechs Wochen gezahlt – vorher bekommen sie von ihrem Arbeitgeber über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits 100 Prozent des Nettoeinkommens. Selbständige können dagegen bei vielen Versicherungen vereinbaren, dass das Krankentagegeld bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Weitere Informationen zur Krankentagegeldversicherung bieten u.a. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hier und der Bund der Versicherten hier.


Weitere Informationen zur finanziellen Absicherung:

Pflegefall

Finanzielle Absicherung im Pflegefall

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Finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall