Altersvorsorge planen, Schritt 3:
Vorsorgestand - wie viel Geld habe ich schon für den Ruhestand?

Altersvorsorge planen: Vorsorgestand - wie viel Geld habe ich schon für den Ruhestand?

Kassensturz:
Was habe ich im Ruhestand?

Nachdem die Schätzung steht, wieviel Geld Sie im Ruhestand brauchen, steht jetzt die Schätzung des monatlichen Ruhestandseinkommens an: Wie viel Geld werden Sie im Ruhestand voraussichtlich pro Monat haben, wenn Sie an Ihren derzeitigen Beiträgen für die Alterssicherung nichts ändern? Das heißt: Wenn Sie genauso wie bisher in die gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitnehmer) oder in die berufsständischen Versorgungswerke (Freiberufler) einzahlen bzw. Pensionsansprüche erwerben (Beamte). Und, falls Sie darüber hinaus bereits über private/betriebliche Altersvorsorge oder Sparpläne für den Ruhestand vorsorgen: wenn sich an den bisherigen Sparbeiträgen nichts ändert.


Vorgehensweise

Die Abschätzung des Eikommens im Ruhestand können Sie anhand der Berechnungs-Tabelle unten vornehmen. Dabei geht es um die folgenden Blöcke:

  • Rentenzahlungen
    Erfassen Sie die Rentenzahlungen, die Sie aus gesetzlicher Rentenversicherung, Pensionen, berufsständischen Versorgungswerken sowie aus betrieblicher Altersvorsorge und privater Altersvorsorge erwarten. Rechnen Sie diese in heutige Kaufkraft um.
  • Erträge aus Vemögen
    Zu den Rentenzahlungen kommen ggf. Erträge aus Vermögen. Dazu gehören nicht nur die Erträge aus Zinsanlagen, Wertpapieren, Investmentfonds etc. (also Zinsen, Dividenden und Kurssteigerungen), sondern ggf. auch die Erträge bzw. Mieteinnahmen (abzüglich Nebenkosten und Kosten für Instandhaltung) aus vermieteten Immobilien. Erfassen Sie zunächst, wie hoch Ihr Vermögen derzeit ist - abzüglich eventueller Kredite oder Hypotheken. Schätzen Sie dann, wie hoch Ihr Vermögen zum Beginn des Ruhestandes ist, wenn Sie in eventuelle Sparpläne weiterhin einzahlen wie bisher oder eventuelle Hypotheken weiterhin tilgen wie bisher. Rechnen Sie diese künftigen Vermögenswerte dann in heutige Kaufkraft um. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder, Sie können daraus ableiten, wie hoch der jeweilige monatliche Ertrag in heutiger Kaufkraft in etwa ausfallen dürfte. Oder Sie können abschätzen, was Sie monatlich erhalten würden, wenn Sie dieses Vermögen (teilweise oder ganz) zu Beginn des Ruhestandes auflösen. Das könnte nötig werden, wenn Sie im Ruhestand mehr Rente erhalten möchten, aber realistisch hohe monatliche Sparbeiträge nicht ausreichen, um die Vorsorgelücke zu stopfen. In diesem Fall könnten Sie vorhandenes Vermögen in eine garantiert lebenslange Rente oder einen Auszahlplan mit monatlichen Rentenzahlungen für einen begrenzten Zeitraum umwandeln.

Damit steht die Schätzung, wie hoch das monatliche Brutto-Einkommen im Ruhestand ausfallen wird - in heutiger Kaufkraft. Davon müssen allerdings noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden.

  • Sozialabgaben bzw. Beiträge zu Kranken-und Pflegeversicherung
  • Die fälligen Sozialabgaben, die gesetzlich Pflichtversicherte zahlen müssen, sind einfach zu berechnen: Auf gesetzliche Renten werden mehr als die halben, auf betriebliche Renten die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit insgesamt gut 18 Prozent fällig. Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner müssen darüber hinaus Beiträge auf Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen zahlen. Unter bestimmten Bedingungen werden sogar Beiträge auf Teile des Ehepartner-Einkommens fällig. Privatversicherte zahlen statt der einkommenabhängigen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin ihre Versicherungsprämien zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Für Pensionäre ist eine 30-prozentiger Tarif ausreichend, da die Beihilfe für sie 70 Prozent abdeckt.
  • Besteuerung.
    Bei der Besteuerung wird es leider etwas komplizierter. Zunächst muss abgeschätzt werden, welcher Teil des Ruhestandseinkommens überhaupt versteuert wird. Das ist je nach Einkommensart äußerst unterschiedlich: Bei gesetzlichen Renten hängt es vom Kalenderjahr des Rentenbeginns ab, welcher Teil versteuert werden muss. Erst ab 2040 sind diese Renten voll steuerpflichtig. Bei staatlich geförderter betrieblicher Altersvorsorge und privater Altersvorsorge (Riester-Renten) müssen die Rentenzahlungen bereits jetzt komplett versteuert werden. Bei nicht geförderten privaten Rentenversicherungen muss nur der so genannte "Ertragsanteil" versteuert werden, der vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängt Wenn Sie ermittelt haben, wie hoch ihr zu versteuernde Einkommen im Ruhestand ist, können Sie berechnen (lassen), wie viel Steuern Sie darauf zahlen müssen.


Berechnungstabelle


Tabelle 1: Abschätzung des Ruhestandseinkommens aus monatlichen Renten und Vermögen

Rentenversicherungen Monatliche Auszahlung in Euro
(in heutiger Kaufkraft)
  Gesetzliche Rente (mehr) / Pension
  Betriebsrente / Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
  Riester-Rente
  Rürup-Rente
  andere private Rentenversicherungen
Vermögen heutiger Wert
in Euro
Wert bei Rentenbeginn
(heutige Kaufkraft)
Monatlicher Ertrag in Euro
(heutige Kaufkraft)
  Kapitallebensversicherung
  Vermietete Immobilien
  Zinsanlagen
  Wertpapiere
  Investmentfonds
  Sonstiges Vermögen
Einkommensquellen insgesamt Summe in Euro
(heutige Kaufkraft)
  Summe monatliches Einkommen (brutto)
  Pauschalabzug Kranken-/Pflegeversicherung mehr
  Pauschalabzug Steuern mehr
  Netto-Ruhestandseinkommen
(Brutto-Summe minus Pauschalabzug)
Eigene Darstellung in Anlehnung an: Verbraucherzentrale NRW (2010): Altersvorsorge richtig planen. Die besten Strategien für Ihre finanzielle Absicherung. 1. Auflage, S.55


Abschätzung künftiger Rentenzahlungen


Wer gesetzlich rentenversichert ist, erhält jährlich eine zweiseitige "Renteninformation" (siehe hier zu einem Muster), die einen guten Schätzwert für die Vorsorgeplanung enthält. Unter dem Punkt "Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente" heißt es: "Sollten bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Rente von ... Euro". Wenn man davon ausgeht, dass künftige Rentenanpassungen im Durchschnitt die Inflation gerade mehr oder weniger ausgleichen, ist der genannte Betrag eine gute Schätzung für Kaufkraft der künftigen Rente in heutigen Preisen. Allerdings: Dieser Schätzwert bezieht sich auf die Brutto-Renten. Davon werden noch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abgezogen (siehe Abzüge am Ende der Berechnungstabelle).

Wer keine Renteninformation parat hat, kann für die Schätzung der späteren gesetzlichen Rente auch auf Online-Rechner zurückgreifen. Beispielsweise lassen sich auf brutto-netto-rechner.info die "Rentenpunkte" (oder auch: "Entgeltpunkte") abschätzen. Die Brutto-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich daraus, indem diese Rentenpunkte mit dem aktuellen "Rentenwert" multipliziert werden. Der Rentenwert pro Rentenpunkt beträgt ab 1. Juli 2016 im Westen 30,45 Euro und im Osten 28,66 Euro. Ein westdeutscher Rentner, der bis zum Rentenbeginn voraussichtlich 32 Rentenpunkte angesammelt haben wird, kann mit einer Brutto-Rente von 974,40 Euro rechnen (32x30,45 Euro).

Umrechnen von künftigen Rentenzahlungen und Vermögen in heutige Kaufkraft

Die Inflation sorgt dafür, dass man für dasselbe Geld von Jahr zu Jahr weniger kaufen kann. Wer beispielsweise in 25 Jahren 1.000 Euro Rente erhält, kann sich davon - bei einer jährlichen Inflationsrate von 2,0 Prozent - nur noch soviel kaufen wie heute mit 610 Euro (siehe Tabelle). Bei der Vorsorgeplanung kommt es deswegen nicht darauf an, welche Zahl künftig auf dem Rentenbescheid steht, sondern was Sie sich davon kaufen können. Deswegen ist es wichtig, künftige Rentenzahlungen in heutige Kaufkraft umzurechnen. Einfach geht das mit Online-Inflationsrechnern wie z.B. dem von Zinsen-berechnen.de oder Finanzen-Rechner.net: Für die Umrechnung müssen Sie nur noch eine angenommene bzw. eigene Inflationsrate angeben, also diejenige mit der Sie die Vorsorge planen wollen. Als Faustregel wird oft empfohlen mit 2,0 Prozent Inflationsrate zu rechnen - das ist das Inflationsziel der europäischen Zentralbank.

Inflation: Was sind 1.000 Euro bei Rentenbeginn noch Wert?
Jahre bis zum Rentenbeginn Inflationsrate in Prozent
0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5
5 Jahre 975 € 951 € 928 € 906 € 884 € 863 € 842 €
10 Jahre 951 € 905 € 862 € 820 € 781 € 744 € 709 €
15 Jahre 928 € 861 € 800 € 743 € 690 € 642 € 597 €
20 Jahre 905 € 820 € 742 € 673 € 610 € 554 € 503 €
25 Jahre 883 € 780 € 689 € 610 € 539 € 478 € 423 €
30 Jahre 861 € 742 € 640 € 552 € 477 € 412 € 356 €
35 Jahre 840 € 706 € 594 € 500 € 421 € 355 € 300 €

Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung

Wie hoch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand ausfallen, hängt davon ab, wie man im Berufsleben hauptsächlich versichert war. Unterschieden wird dabei nach drei Personengruppen:

  • Gesetzlich pflichtversicherte Rentner
    Wer in der zweiten Hälfte der Erwerbsphase zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war (egal, ob er selbst Beiträge gezahlt hat oder als Ehepartner mitversichert war), ist auch im Ruhestand gesetzlich pflichtversichert - und hat Glück: Für pflichtversicherte Rentner sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel deutlich geringer als für freiwillig oder privat krankenversicherte Rentner. Im Alter müssen zwar weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung gezahlt werden, allerdings nur auf eigene gesetzliche und betriebliche Renten (und ggf. Riester-Renten, sofern sie über den Betrieb aufgebaut wurden). Im Jahr 2016 waren dies 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus ein kassenspezifischer Zusatzbeitrag von bis 1,3 Prozent (Tendenz: steigend) für die Krankenversicherung plus ein Beitragssatz von 2,35 (Versicherte mit Kindern) bzw. 2,6 Prozent (Versicherte ohne Kind) für die Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Beitragsbelastung insgesamt liegt also bei 18 bis 19 Prozent. Bei gesetzlichen Renten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung. Rentner müssen also auf nur noch die verbleibenden rund 11 Prozent zahlen. Auf Renten aus betrieblicher Altersvorsorge - egal ob per Entgeltumwandlung selbst finanziert oder vom Arbeitgeber bezahlt - müssen Rentner jedoch die vollen Beiträge von 18 bis 19 Prozent zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine zahlen. Es sei denn, die Betriebsrenten liegen insgesamt unterhalb einer Bagatellgrenze von (2016) zusammen 145,25 Euro; dass müssen darauf keine Beiträge gezahlt werden.
  • Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner
    Wer die Kriterien für eine gesetzliche Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllt, für den kann es deutlich teurer werden. Was die Sozialversicherungsbeiträge auf gesetzliche Renten betrifft, ist die Beitragsbelastung zwar ähnlich wie bei Pflichtversicherten: Auch hier zahlt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages - allerdings nur auf Antrag. Teuer kann es deswegen werden, weil - anders als bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern - die Beiträge nicht nur auf gesetzliche und betriebliche Renten, sondern auf alle Einkommen bis zu einer Grenze von (2016) 4.237,50 Euro im Monat fällig werden. (siehe hier zu den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung Bund). Der volle Beitragssatz von 18 bis 19 Prozent muss daher unterhalb dieser Einkommensgrenze gezahlt werden auf: Betriebsrenten (ohne Bagatellgrenze), Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einommen aus Kapitalvermögen. Bei Verheirateten werden unter bestimmten Bedingungen sogar Teile des Ehepartner-Einkommens mit Beiträgen belastet, wenn dieser privat krankenversichert ist. (siehe §2 der "Beitragsbemessungsgrundsätze" der gesetzlichen Krankenversicherung. Da können schnell Abzüge von mehr als 700 Euro pro Monat zusammenkommen.
  • Privat versicherte Rentner
    Privatversicherte zahlen ihre (im Alter meist sehr hohen) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiter; Pensionäre erhalten allerdings 70 Prozent Beihilfe.
  • Steuern

    Besteuerung von Rentenzahlungen
    Grundsätzlich gilt, dass jedes Einkommen einmal versteuert werden muss - auch bei der (staatlich geförderten) Altersvorsorge. Immer dann, wenn die Beiträge zur Altersvorsorge steuerfrei waren bzw. aus dem Bruttoeinkommen bezahlt wurden, müssen die Rentenzahlungen versteuert werden. Die Steuerlast wird also von der Erwerbsphase in die Rentenphase verschoben. Konkret bedeutet das:

    • Gesetzliche Renten, aber auch Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Rentenkassen, oder der so genannten "Rürup-Rente" (Basisrenten) werden zu immer größeren Anteilen steuerpflichtig. Wer im Jahr 2016 in Rente geht, muss auf 72 Prozent dieser Rentenzahlungen Steuern zahlen, die restlichen 28 Prozent bleiben steuerfrei. Wer ein Jahr später in Rente geht, muss bereits auf 74 Prozent Steuern zahlen. Der steuerpflichigte Anteil wird für jeden folgenden Rentenjahrgang angehoben. Wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rentenzahlungen komplett versteuern. Bei welchem Rentenbeginn welcher Anteil versteuert werden muss, ist hier im Einkommenssteuergesetz geregelt (obere Tabelle).
    • Renten aus betrieblicher Altersvorsorge und Riester-Renten, die staatlich gefördert wurden, müssen voll versteuert werden. Mehr zur Besteuerung erfahren Sie hier für betriebliche Altersvorsorge und hier für Riester-Renten.
    • Sonstige private Rentenversicherungen müssen nur mit ihrem so genannte "Ertragsanteil" versteuert werden. Wie hoch dieser zu versteuernde Anteil ist, hängt es vom Lebensalter bei Rentenbeginn ab. Details finden Sie hier (untere Tabelle).

    Die jeweils steuerpflichtigen Anteile der Rentenzahlungen müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dazu stehen eine Vielzahl von Online-Rechnern zur Verfügung, zum Beispiel der von Zinsen-berechnen.de.

    Besteuerung von Erträgen auf Vermögen (Zinsanlagen, Wertpapieren, Investmentfonds, etc.)
    Für Einkommen aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen gilt derzeit (noch) eine Besonderheit: Es wird mit einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent belegt, die direkt von von der Bank bzw einem andere Finanzdienstleister eingezogen wird. Wer insgesamt ein geringes Ruhestandseinkommen und damit einen geringen (Grenz-)Steuersatz hat, kann sich die Differenz zu diesen 25 Prozent vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Allerdings: Ob es die Abgeltungssteuer noch geben wird, wenn sie in Rente gehen, ist unklar. Sie wurde eingeführt, um Steuerflucht zu verhindern. Mit den internationalen Abkommen zum Informationsaustausch über Auslandskonten und dem Ankauf und der Auswertung von Steuer-CDs durch die Finanzbehördern wird allerdings die Notwendigkeit für die Abgeltungssteuer zunehmend in Frage gestellt.