Staatliche Förderung nach Vorsorgeformen

Förderung von Altersvorsorge nach Vorsorgeformen

Im Kern besteht die staatliche Förderung der Altersvorsorge in einer Verschiebung der Steuerlast von der Erwerbsphase in die Rentenphase. Je nach Vorsorgeform gelten Besonderheiten: Bei der Riester-Rente gibt es zusätzlich pauschale "Zulagen", bei der Rürup-Rente wird die Steuerlast erst größtenteils verschoben und bei der betrieblichen Altersvorsorge werden nicht nur die Steuern, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung erst in der Rentenphase fällig. Informieren Sie sich hier über die Regelungen zu den unterschiedlichen Formen der privaten und beetrieblichen Altersvorsorge:

Private Rentenversicherung und Lebensversicherung

Wie die staatliche Förderung von Altersvorsorge funktioniert: Kapitellebensversicherung Bei "normalen" Renten- und Lebensversicherungen gibt es keine Verschiebung der Steuerlast in die Rentenphase. Die Versicherungs-Beiträge müssen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen bezahlt werden, dafür sind die Auszahlungen in der Rentenphase steuerfrei - mit Ausnahme der bislang noch nicht versteuerten Zinsen auf das Vorsorgekapital. Zu versteuern ist also derjenige Anteil der Auszahlungen, der auf den Zinserträgen beruht. Je nach Art der Auszahlung wird dabei der tatsächliche oder ein grob geschätzter Zinsanteil besteuert:

  • Lebenslange Rentezahlungen:
    Die tatsächliche Verzinsung lässt sich bei lebenslangen Rentenzahlungen nicht individuell berechnen, da zu Lebzeiten des Versicherten unbekannt ist, wie lange die Rente gezahlt wird bzw. wie hoch die Rentenzahlungen im Vergleich zu den Versicherungsbeiträgen sind. Versteuert werden daher nicht die tatsächlichen Zinsen, sondern ein grob geschätzter fiktiver Zinsanteil ("Ertragsanteil") - der umso höher ausfällt, je früher die Rentenzahlungen beginnen. Beginnt die Rente mit 55 Jahren, müssen 26 Prozent der Rente zu versteuert werden. Beginnt sie mit 65 Jahren, müssen nur noch 18 Prozent versteuert werden. Der Grund: Je früher die Rentenzahlungen beginnen, umso länger ist der Zeitraum, über den die Rentenzahlungen gestreckt werden müssen. Je langsamer das Kapital aber abgeschmolzen wird, desto mehr Kapital ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt vorhanden, desto höhere Zinsen fallen also darauf an und desto höher ist der Anteil der Zinsen an den Rentenzahlungen. Ob sich durch die Besteuerung des geschätzten Zinsanteils bzw. "Ertragsanteils" eine Förderung ergibt, hängt neben dem Rentenbeginn und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung von der tatsächlichen Zinsentwicklung ab: Sind die Zinsen so hoch, dass sich Zins und Zinseszins im Durchschnitt zu mehr als 18 Prozent des Vorsorgekapitals aufsummieren (Rentenbeginn mit 65), handelt es sich um eine echte Förderung. Diese fällt umso höher aus, je höher die Zinsen sind.
  • Einmalige Kapitalauszahlung:
    Hier werden die tatsächlichen Zinserträge besteuert, da sie sich leicht berechnen lassen: Von der Kapitalauszahlung wird einfach die Summe der bis dahin gezahlten Beiträge abgezogen. Das verbleibende Kapital wurde folglich durch Zins und Zinseszins (oder Kursgewinne) aufgebaut und ist daher zu versteuern - wie alle anderen Kapitalerträge auch. Bevor etwas zu versteuern ist, kann also zunächst der pauschale Sparerfreibetrag ausgeschöpft werden (801 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.602 Euro bei Ehepartnern). Wenn es sich dabei um eine größere Summe handelt, steigt im Jahr der Kapitalauszahlung das Einkommen deutlich an. Da die Steuersätze mit dem Einkommen steigen, müssen die Zinserträge mit einem entsprechend höheren "Grenz"-Steuersatz versteuert werden. Dieser negative Steuereffekt kann deutliche reduziert werden, wenn steuergeförderte Formen der privaten Renten- und Lebensversicherung gewählt werden: Wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lang gelaufen ist und die Auszahlung frühestens mit 60 Jahren erfolgt (für Verträge, die 2012 abgeschlossen wurden: 62 Jahre), muss nur die Hälfte des Zinsanteils versteuert werden.


Riester-Rente

Je nachdem, was für sie günstiger ist, können Riester-Sparer sich in der Ansparphase entweder über die "Riester-Zulagen" fördern lassen oder die Vorsorgebeiträge von der Steuer absetzen. Da die Riester-Beiträge steuerfrei sind oder über Zulagen gefördert werden, müssen die Riester-Rentenzahlungen versteuert werden. In einer Übersichtstabelle von Finanzen vestehen erfahren Sie, ab welchem Bruttoeinkommen die Steuer-Förderung höher ist als die Zulagen-Förderung.

Riester-Zulagen sind einkommensunabhängige, jährliche Zuschüsse zur Riester-Rente, die der Staat direkt auf den Vorsorgevertrag einzahlt. Voraussetzung dafür ist, dass (in der Regel über die Bank oder Versicherung) ein "Zulagenantrag" eingereicht wird - und bei jeder Änderung der Einkommens- oder Familiensituation aktualisiert wird. Dann werden Riester-Zulagen gezahlt. Die "Grundzulagen" für Erwachsene betragen seit 01.01.2018 bis zu 175 Euro pro Jahr. Die "Kinderzulagen" betragen pro Jahr 185 pro Kind mit Geburtsjahr bis 2007 und 300 pro Kind ab dem Geburtsjahr 2008. Damit der Staat die volle Zulage zahlt, muss man selbst mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens als Vorsorgebeitrag einzahlen - abzüglich der Riester-Zulagen.

Alternativ können die Riester-Beiträge bis zur Höhe von 2.100 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Technisch läuft die Förderung so ab, dass zunächst die staatlichen Zulagen beantragt werden müssen. Das übernimmt die Bank oder Versicherung im Namen des Riester-Sparers. Sie werden dann von der "Zulagenstelle" die Zulagen auf das Vorsorgekonto überwiesen.Der Zulagenantrag muss aber nicht nur einmal bei Vertragsabschluss gestellt werden, sondern regelmäßig angepasst werden, wenn sich die Einkommens- oder Familiensituation ändert. Wenn die Riester-Beiträge zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden, führt das Finanzamt - ähnlich wie beim Kindergeld - eine Günstiger-Prüfung durch: Wenn die Steuerrückerstattung für die Vorsorgebeiträge höher ausfallen würde als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Achtung: Mehr als die Differenz wird nicht erstattet - egal, ob der Riester-Sparer die Zulage tatsächlich erhalten hat oder nicht. Wer also den Zulagenantrag vergisst oder nicht regelmäßig aktualisiert, hat Pech gehabt.

Rürup-Rente

Wie die staatliche Förderung von Altersvorsorge funktioniert: Rürup-Rente Rürup-Renten sind den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nachempfunden. Das gilt auch für die Besteuerung. Beiträge für Rürup-Rentenversicherungen werden genauso behandelt, wie die Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Die Rürup-Beiträge sind größtenteils steuerfrei, dafür müssen die Rürup-Rentenzahlungen größtenteils versteuert werden. Das "größtenteils" gilt dabei in doppelter Hinsicht.

Erstens werden vom Finanzamt 2019 "nur" Vorsorgebeiträge in Höhe von 24.305 Euro pro Jahr (48.610 Euro bei Verheirateten) berücksichtigt, allerdings einschließlich der vollen Sozialversicherungs-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (also sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber) . Eine faktische Begrenzung ergibt sich dadurch also nur für überdurchschnittlich gut verdienende Arbeiter und Angestellte. Bei allen anderen bleiben von den 24.305 bzw. 48.610 Euro selbst nach Abzug der vollen Rentenversicherungsbeiträge noch weit höhere Beträge zum Steuerabzug übrig als beispielsweise bei der Riester-Rente mit ihren 2.100 Euro pro Jahr. Selbständige können die vollen 24.305 bzw. 48.610 Euro absetzen.

Zweitens gilt, dass die berücksichtigten Vorsorgebeiträge nicht voll von der Steuer abgesetzt werden können. Der Anteil liegt derzeit (2019) bei 88 Prozent und steigt bis 2025 nach und nach bis auf 100 Prozent an. Die steigende Förderung in der Ansparphase ist mit einer steigenden Belastung in der Ruhestandsphase verbunden: Rürup-Sparer, die 2019 in Rente gehen, müssen ihre Rentenzahlungen noch nicht voll versteuern, sondern nur zu 78 Prozent. Dieser Anteil steigt nach und nach bis auf 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der Anteil der Rürup-Renten, der versteuert werden muss, wird im Jahr der Rentenbeginns festgelegt und gilt dann dauerhaft. Wer also 2019 in Rente geht, muss seine Rürup-Renten auch in fünf, zehn oder zwanzig Jahren nur zu 78 Prozent besteuern. Vergleichbare Steuer-Regeln gelten auch für die gesetzliche Rentenversicherung.

Selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge

Wie die staatliche Förderung von Altersvorsorge funktioniert: Betriebliche Altersvorsorge

Beiträge zur selbst bezahlten betrieblichen Altersvorsorge werden aus dem Brutto-Einkommen gezahlt, also bevor Steuern und Sozialabgaben anfallen. Damit gilt: Die Beiträge sind steuer- und sozialabgabenfrei. Dafür werden in der Ruhestandsphase von allen Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Damit werden automatisch auch die Zinsen auf das Vorsorgekapital mit Steuern und Sozialabgaben belegt, denn sie fließen in die Rentenzahlungen ein. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gelten für die Steuer- bzw. Sozialabgabenfreihei in der Erwerbsphase unterschiedliche Grenzen (2019): Steuer- und sozialabgabenfrei sind bis zu 3.216 Euro pro Jahr. Zusätzlich sind weitere 3.216 Euro steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig.

Durch die Verschiebung der Sozialabgaben aus der Erwerbsphase (=Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) in die Ruhestandsphase (=nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversischerung) kann sich neben die Steuerförderung eine weitere Förderung ergeben. Ob sich dadurch tatsächlich eine Förderung ergibt, hängt vom Arbeitgeber ab. Denn in der Erwerbsphase teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialbeiträge fast hälftig. Der Arbeitnehmer bekommt daher in der Erwerbsphase nur etwa die Hälfte der gesparten Sozialbeiträge, den Rest erhält zunächst der Arbeitgeber. Seit 2019 muss er allerdings für neu abgeschlossene Verträge betrieblicher Altersvorsorge den größten Teil der gesparten Sozialbeiträge an den Arbeitnehmer weiterleiten; für ältere Vorsorgeverträge gilt dieser Arbeitgeberzuschuss ab 2022.

In der Ruhestandsphase muss der Arbeitnehmer zwar nur noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, das aber ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers. Außerdem fallen die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer aus, da über die Sozialabgabenfreiheit in der Erwerbsphase auch geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Deswegen gilt: Damit die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge sich für den Arbeitnehmer lohnt, muss der Arbeitgeber ihm einen Zuschuss zahlen - was ab 2022 für alle betrieblichen Vorsorgeverträge der Fall ist. Sonst ist die selbst bezahlte betriebliche Altersvorsorge ein Gewinn für den Arbeitgeber, aber ein Verlustgeschäft für den Arbeitnehmer.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nicht nur die gesetzlichen Rentenversicherung weniger eingezahlt wird, sondern auch in die Arbeitslosenversicherung und in die Krankenversicherung. Arbeitslosengeld und Krankengeld fallen entsprechend geringer aus. Wer mit längerer Arbeitslosigkeit oder Krankheit rechnen muss, sollte es sich daher gut überlegen, ob er auf betriebliche Altersvorsorge setzt.